§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der
Gemeinschaftsgrundschule Stommeln e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Pulheim-Stommeln. Er ist eingetragen im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter VR 300502.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und dient
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch ideelle und materielle Förderung der
Gemeinschaftsgrundschule Stommeln. Hierzu gehören unter anderem:
Beihilfe zur Beschaffung wissenschaftlicher, künstlerischer und
technischer Unterrichtsmittel
Unterstützung von sportlichen und kulturellen
Schulveranstaltungen
Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger
Schüler
Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des
Schulwesens
Pflege der Beziehungen zum Schulträger und die Unterstützung der Interessen der Schule
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Aus den Vereinsmitteln sollen nur solche Ausgaben bestritten werden, für deren Deckung weder der Schulträger noch eine sonstige staatliche oder behördliche Stelle gesetzlich verpflichtet sind.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit, auch die des Vorstandes oder eines anderen Mitgliedes, ist ehrenamtlich.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, die Aufgaben des Vereins zu fördern. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Vorstand kann die Aufnahme binnen eines Monats ablehnen.
Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe sie selbst bestimmen. Mindestens ist der von der Mitgliederversammlung festesetzte Beitrag zu zahlen.
Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
Mitglieder des Vereins, die den Vereinsinteressen zuwider handeln oder ihren Beitragsverpflichtungen mehr als 12 Monate nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene binnen eines Monats nach Mitteilung des Vorstandsbeschlusses schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist,
dem Schatzmeister,
dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft bzw. falls dieser gewähltes Vorstandsmitglied ist, seinem Stellvertreter, wenn sie Mitglied sind,
dem jeweiligen Schulleiter oder einem von diesem benannten Lehrer, wenn sie Mitglied sind.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die Vorstandsmitglieder laut Absatz 1 a) bis c) werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
a) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Vereins.
b)
Der Schatzmeister hat den Vorstand über die Kassenlage zu unterrichten.
c) Ausgaben über 300,00 EURO bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 6 Sitzungen des Vorstandes
Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einladungsfrist soll eine Woche betragen.
Der Vorstand kann sachkundige Mitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied abgezeichnet uns ist den Mitgliedern des Vorstandes zuzustellen.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies durch einen schriftlichen Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung innerhalb eines Monats erfolgen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens einer Woche Frist schriftlich.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Antragsrecht auf einer Mitgliederversammlung haben sowohl der Vorstand als auch einzelne Mitglieder.
Beschlüsse können nur über Fragen herbeigeführt werden, die auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung standen. Es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt am Anfang über eine Erweiterung der Tagesordnung ohne Gegenstimmen.
Über die Themen und Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vereinsmitglied abzuzeichnen und auf der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu verlesen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins.
Auf der Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl und in einzelnen Wahlgängen. Auf Beschluss der Hauptversammlung ist auch ein anderes Wahlverfahren möglich.
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die kein anderes Amt innehaben dürfen.
Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von einem Monat einzuberufen.
Sind jedoch auf dieser Mitgliederversammlung, zu der mit ausführlicher Tagesordnung einzuladen ist, nicht mindestens drei Viertel der Vereinsmitglieder anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder entscheidet.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband e. V. für Zwecke der Kinderfürsorge, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Pulheim-Stommeln, 21.04.2015
GGS Christinaschule
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